Wenn Leistungen an Asylbewerber von der zuständigen Behörde nur noch mittels Bezahlkarte gewährt werden, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung können die Zahlungen weiterhin mit der Bezahlkarte erbracht werden. So entschied das Sozialgericht München in zwei Verfahren (Az. S 42 AY 63/24 und S 52 AY 65/24).
Beim Sozialgericht München sind verschiedene Verfahren anhängig, die sich gegen die Verwendung von Bezahlkarten wenden. Der Gesetzgeber hatte den Leistungsträgern die Möglichkeit gegeben, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt in Geld in Form von Bezahlkarten zu gewähren, um einen Missbrauch der Leistungen auszuschließen. Mit den Anträgen wenden sich mehrere Empfänger gegen den Einsatz der Karten. Im einstweiligen Rechtsschutz wollten die Antragsteller erreichen, dass ihnen bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung weiterhin Bargeldleistungen gewährt werden. Das Gericht hat zwei dieser Anträge abgelehnt. Die Verwendung der Bezahlkarte sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe die Karte als mögliche Leistungsform vorgesehen. Für welche Fälle sie zum Einsatz kommt, liege im Ermessen der Behörde. In den anhängigen Fällen habe die Behörde dieses Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie sich für die Ausgabe der Karte entschieden habe. Bei einer ersten Bewertung des Sachverhaltes hätten sich auch keine Gründe ergeben, wonach die Behörde im Einzelfall verpflichtet gewesen wäre, weiterhin Geldleistungen zu gewähren.
Eine Antragstellerin aus Sierra Leone war im August 2023 nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Sie macht geltend, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung auf Geldleistungen angewiesen sei. Das Gericht sah darin aber keinen Grund, warum sie nicht zumindest einstweilen die Geldkarte nutzen könnte. Der zweite Antragsteller war 2003 aus Nigeria in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Aufgrund einer Erkrankung besteht weiterhin eine Duldung seines Aufenthalts. Er macht geltend, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne, sein Verfahren sei jedoch abgeschlossen. Das Gericht sah auch hier keinen Grund, weshalb der in München lebende Antragsteller auf eine Bargeldleistung angewiesen sei. Trotz seiner Erkrankung sei er mobil und im Raum München gäbe es genügend Möglichkeiten für Einkäufe mit Karte. In beiden Fällen sah das Gericht daher keinen Grund, den Behörden bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung die Verwendung der Bezahlkarte zu untersagen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Letzte Änderung: 30.12.2020 | © BDL Saale Steuerberatungsgesellschaft mbH Jena 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.