Wenn es aufgrund der Prozesssituation zu einem einmaligen Lachen eines ehrenamtlichen Richters kommt, begründet dies keine grobe Pflichtverletzung, die eine Enthebung von seinem Amt nach sich ziehen kann. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 SHa-EhRi 7013/22).
In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin wegen der Abgabe einer sog. Konfliktmineraliendeklaration kam es zu einem einmaligen Lacher eines ehrenamtlichen Richters. Der Lacher geschah im Zusammenhang mit dem Begriff “Blutdiamant” und der wiederholten Forderung des Anwalts der Beklagten, dass die Vorsitzende Richterin ihn anzusehen habe. Neben dem ehrenamtlichen Richter hatten auch andere Verfahrensbeteiligte gelacht. Der Anwalt der Beklagten sah in dem Lachen eine grobe Pflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters und lehnte ihn deshalb wegen Befangenheit ab.
Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der ehrenamtliche Richter nicht seines Amtes zu entheben sei, da eine grobe Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Er habe zwar gelacht, eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters oder gar eine verfassungsfeindliche Gesinnung sei aber nicht zu erkennen. Die Prozesssituation sei Auslöser für das pflichtwidrige Lachen gewesen und keine Ablehnung in Form eines Auslachens der berechtigten Forderung nach Deklaration von Rohstoffen, die unter menschenunwürdigen Umständen gewonnen werden.
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Letzte Änderung: 30.12.2020 | © BDL Saale Steuerberatungsgesellschaft mbH Jena 2020
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