Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Im Urteilsfall muss ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes in Flensburg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ (§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO). Zudem halte eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt werde (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar bestehe der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen, jedoch stelle die Regulierung der Dampfstärke über ein Touchdisplay eine Hilfsfunktion dar. Ihre Bedienung begründe auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheide. Deswegen liege in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.
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Letzte Änderung: 02.10.2025 | © BDL Saale Steuerberatungsgesellschaft mbH Jena 2025
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