Ein Mann wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, einem sog. Elektrokleinstfahrzeug, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen das Fahrverbot legte er Einspruch ein und machte geltend, dass ihm dadurch der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe und er sein Umgangsrecht mit seinem Kind nicht mehr wahrnehmen könne. Das Amtsgericht sah von dem Fahrverbot ab, erhöhte aber die Geldbuße auf 1.000 Euro.
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, mit Erfolg: Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) beanstandete die unzureichende Prüfung der behaupteten besonderen Härte. Die Angaben des Arbeitgebers zur Unersetzbarkeit des Betroffenen seien vom Amtsgericht ungeprüft übernommen worden, obwohl Zweifel an der tatsächlichen Unzumutbarkeit einer einmonatigen Vertretung bestanden (Az. 201 ObOWi 405/25).
Auch die Argumentation zum Umgangsrecht mit dem Kind wurde vom Oberlandesgericht nicht als Härtefall anerkannt, da organisatorische Lösungen möglich seien. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurück. Ein Fahrverbot kann bei drohendem Jobverlust nur unter strengen Voraussetzungen entfallen.
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Letzte Änderung: 02.10.2025 | © BDL Saale Steuerberatungsgesellschaft mbH Jena 2025
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