Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 39/19).
Entstehungszeitpunkt der Steuer in Deutschland ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Tod des Erblassers. Die Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht sei nicht als aufschiebende Bedingung entsprechend zu qualifizieren, sondern als rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Es sei rechtliches und wirtschaftliches Wesensmerkmal der Bedingung, dass das bedingte Rechtsgeschäft seine Wirkung erst mit Eintritt der Bedingung ex nunc entfaltet. Im Falle der aufschiebend bedingten Erbeinsetzung werde der Erbe erst mit Eintritt der Bedingung ex nunc Eigentümer des Nachlasses. Hierin liege der innere Grund für den Aufschub der Steuerentstehung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG.
Die Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht sei der Bedingung rechtlich und wirtschaftlich nicht vergleichbar. Die Erbschaft werde zwar erst mit der Annahmeerklärung erworben, sie wirke aber ex tunc auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück. Materiell-rechtlich falle die Erbschaft daher mit dem Zeitpunkt des Erbfalls an.
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Letzte Änderung: 30.12.2020 | © BDL Saale Steuerberatungsgesellschaft mbH Jena 2020
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